Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Auf Grund der
Geschäftsbedingungen im Hotelgewerbe. Herausgegeben von
der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im
Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA)
1.
Der Gastaufnahmevertrag ist
abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt
oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr
möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der
Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung der Vertrages,
gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3. Der
Vermieter ist verpflichtet bei Nichtbereitstellung des
Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
4. Der
Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom
Vermieter ersparten Aufwendungen.
Richtsätze: 20% bei
Übernachtungen mit Frühstück, 40% bei einer
Verpflegungsleistung (Halbpension) und 10% bei einer
Ferienwohnung.
5a.
Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht
in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit
anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5b.
Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der
Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4
errechneten Betrag zu zahlen.
6.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Brühl. |